Veranstaltungen ab 100 Personen untersagt

Gerade erreicht mich über das Amtsblatt des Landratsamtes die Information, dass Veranstaltungen ab 100 Personen ob öffentlicher oder privater Art, ob in geschlossenen Räumen oder freiem Himmel untersagt sind.

Ich bitte dies ab sofort zu beachten!

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Landshut zum Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen
Auf Grund der Zuständigkeit für anzuordnende Maßnahme des Infektionsschutzes im Landkreis Landshut nach § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergeht folgende
Allgemeinverfügung:

  1. Auf dem Gebiet des Landkreises Landshut ist es untersagt, öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 100 gleichzeitigen Teilnehmern durchzuführen. Dies bezieht sich sowohl auf solche unter freiem Himmel, als auch in geschlossenen Räumen.
  2. Die Anordnung gilt vom 15.03.2020 bis eischließlich 19.04.2020.
  3. Auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen, die eine Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung enthält.
    Begründung:
    Zu Ziffer 1:
    Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG.
    Nach dieser Rechtsvorschrift kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen beschränken oder verbieten.
    Bei COVID-19 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark verbreitet. Zwischenzeitlich wurden in Stadt und Landkreis Landshut Ansteckungsfälle festgestellt.
    Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von COVID-19 über Tröpfchen, z. B. durch
    Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder durch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
    Dabei gilt es neben der Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen zu berücksichtigen, dass sich das Coronavirus auch verbreiten kann, obwohl die betroffenen Personen keine oder sehr leichte Krankheitssymptome zeigen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erkrankte oder ansteckende Personen Veranstaltungen besuchen und es auf diese Weise zu einer Weiterverbreitung kommt.


Das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zeitlich und räumlich zu verhindern, jedenfalls aber zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen als bei kleineren Veranstaltungen:

  • Räumliche Nähe der Teilnehmer.
  • Über die Landkreisgrenze hinaus Auswirkungen auf die Verbreitung von SARS-CoV-2, da
    mehr Menschen aus Nachbarkommunen die Veranstaltung besuchen. Dies hat sowohl Auswirkungen auf einen möglichen Eintrag von Erkrankungen in eine Region, als auch auf die Weiterverbreitung über regionale Grenzen hinaus.
  • Eine Kontaktpersonennachverfolgung und daraus folgende Containmentmaßnahmen sind für den Fall, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird nicht bzw. schlechter möglich. Dies gilt besonders dann, wenn – was nicht auszuschließen ist – bei einer höheren Fallzahl die derzeit praktizierte stringente Reaktion der beteiligten Behörden immer schwieriger zu gewährleisten sein wird.
    Hygienemaßnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 einschränken, können die Risiken bei solch größeren Veranstaltungen nicht ausreichend senken (z.B. Inanspruchnahme der Sanitäreinrichtungen bei einer Größenordnung von mehr als 100 Teilnehmern). Den Teilnehmern ist es nicht möglich und/oder zumutbar, sich bei der hohen Zahl zu erwartender persönlicher Kontakte, nach jedem einzelnen die Hände zu waschen oder diese zu desinfizieren. Auch ist dies nicht zu erwarten, da die Veranstaltungen zu einem anderen Zweck als zur Beseitigung von Infektionsrisiken besucht werden, die der Besuch hervorruft.
    Die Zulassung von Veranstaltungen unter bestimmten Auflagen ist nicht gleich geeignet, um den bezweckten Erfolg herbeizuführen und könnte damit die bestehende Gefahr der Weiterverbreitung des Virus nicht ausreichend eindämmen.
    Die Schließung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen durch die Staatsregierung hat keinen gleichwertigen Schutz zur Folge, da hiervon nicht sämtliche Bevölkerungsschichten erreicht werden.
    Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen. Die Allgemeinverfügung stellt damit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe- bzw. Gaststättenbetrieb (Art. 14 Grundgesetz – GG), die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
    Aufgrund der Anzahl der im Landkreis Landshut und in den angrenzenden Gebieten infizierten Personen, und der Tatsache, dass bereits mehrere Behörden gleichlautende bzw. ähnliche Verfügungen erlassen haben, war das Landratsamt Landshut veranlasst ein Verbot von Veranstaltungen über die bereits bestehende Untersagung für Veranstaltungen des Bay. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11.03.2020 hinaus zu erlassen.
    Zu Ziffer 2:
    Die Anordnung tritt am 15.03.2020, 0:00 Uhr in Kraft. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie bis einschließlich 19.04.2020, 24:00 Uhr befristet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird eine erneute Risikoabschätzung stattfinden.
    Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Zu Ziffer 3:
Die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

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