„Schuldenbremse“ – Volksentscheid 4

Im nachfolgenden Link sind die Volksentscheide kurz und knackig erläutert. http://www.br.de/wahl/landtagswahl-bayern-volksentscheide-100.html Für alle die es gerne ausführlich mögen nachfolgend eine offizielle, ausführliche Information.

„Art. 82

(1)           Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen.

(2)           1Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

(3)           1Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2Hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vor-zusehen. 3Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

(4)           Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.

(5)           Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“

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