„Angemessene Finanzausstattung der Gemeinden“ Volksentscheid 5

3Der Staat gewährleistet den Gemeinden im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung.“

1.            Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz sieht folgende Änderung vor:

– Der nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehende Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen das Land auf eine angemessene Finanzausstattung wird in der Verfassung ausdrücklich wiedergegeben.

– Er ist abhängig von der finanziellen Leistungs-fähigkeit des Staates.

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