„Angemessene Finanzausstattung der Gemeinden“ Volksentscheid 5

2.            Begründung des Landtags

Im vom Landtag beschlossenen gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen von CSU, SPD, FREIE WÄHLER und FDP (LT-Drs. 16/15140) wird zur Begründung Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 (Art. 83 Abs. 2 Satz 3 – Angemessene Finanz-ausstattung der Gemeinden) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof leitet in ständiger Rechtsprechung aus dem Selbstverwaltungsrecht des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV einen gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung her (vgl. etwa VerfGH 60, 30/38, m.w.N.). Den vom Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden geschützten Inhalt billigt er über Art. 10 Abs. 1 BV auch den Gemeindeverbänden zu (vgl. etwa VerfGH 60, 184/21 5).

Diese Grundsätze sollen, dem Gewicht der Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit Rechnung tragend, ausdrücklich in die Verfassung übernommen werden. Dabei wird an die finanzverfassungsrechtlichen Regelungen des Art. 83 BV sowie an die durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof geprägte inhaltliche Ausformung der Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung angeknüpft.

Danach findet der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der angemessenen Finanzausstattung zustehende Entscheidungsspielraum seine verfassungsrechtlichen Grenzen grundsätzlich im Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine finanzielle Mindestausstattung. Diese ist so zu bemessen, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, alle ihre Aufgaben zu erfüllen, das heißt neben den Pflichtaufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen (VerfGH 50, 15/41 f., m.w.N.). Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben hierbei weder ein Recht darauf, dass ihnen bestimmte finanzielle Mittel (z.B. bestimmte Steuern oder sonstige Einnahmequellen) zugewiesen werden, noch darauf, dass bestimmte Verteilungsregeln oder Anteile geschaffen werden, unverändert bleiben oder fortbestehen (vgl. VerfGH 12, 48/56; 45, 33/45; 49, 37/51 f.; 50, 15/42; 51, 1/14). Die verfassungsrechtliche Garantie einer finanziellen Mindestausstattung als regelmäßig äußerste Grenze des gesetzgeberischen Ermessens ist verletzt, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen wird.

Der Anspruch der Gemeinden auf Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung ist abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates. Der den Gemeinden und Gemeindeverbänden verbleibende Spielraum für die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben richtet sich nach den konkreten finanziellen Möglichkeiten des Landes. Da es neben dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht noch zahlreiche andere, gleichwertige Güter zu schützen und zu erhalten gilt, kann sich dieser Spielraum bei sehr knappen finanziellen Möglichkeiten des Landes auf ein Minimum reduzieren. Die öffentlichen Aufgaben der Kommunen und des Staates sind prinzipiell gleichwertig (vgl. § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 BGBl. I S. 582, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407), sodass auch und gerade in finanziellen Notzeiten Staat und Kommunen gleichermaßen finanzielle Einschränkungen hinnehmen müssen. Hieraus folgt, dass in besonderen Ausnahmesituationen die finanzielle Mindestausstattung vorübergehend unterschritten werden darf (vgl. VerfGH 60, 184/217). Es muss sich aber andererseits auch eine günstige Entwicklung der staatlichen Einnahmen im kommunalen Finanzausgleich niederschlagen (vgl. VerfGH 60, 184/216 f.).

Nach Art. 83 Abs. 6 BV gilt die Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung auch für die Gemeindeverbände.

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